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§ 82 LRiStAG - Einleitung des Prüfungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 63 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 63 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 63 Nr. 4 statt.