§ 83 LRiStAG - Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit dienstunfähig ist, und stellt er keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, leitet die oberste Dienstbehörde das Zurruhesetzungsverfahren ein.
(2) Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder stellt das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem dem Richter die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Weist das Gericht den Antrag zurück, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Zurruhesetzungsverfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.