§ 84 LRiStAG - Urteilsformel im Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) In dem Falle des § 63 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 63 Nr. 3 Buchstabe b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchstabe a bis e und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 63 Nr. 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.