§ 82 LRiG - Einleitung des Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 63 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 63 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 63 Nr. 4 statt.