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§ 2 MFG LSA - Hilfe zur Selbsthilfe

Bibliographie

Titel
Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
707.2

(1) Maßnahmen der Mittelstandsförderung haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden.

(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.

(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.