§ 26 BbgLWahlV - Erteilung von Wahlscheinen an besondere Personengruppen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen,
- 1.
für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
- 2.
für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass wahlberechtigte Personen,
- a)
die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen von Wahlbehörden des Wahlkreises, in dem die Einrichtung gelegen ist, geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
- b)
die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen anderer Wahlkreise geführt werden, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.