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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 28 BbgLWahlV - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann die betroffene Person Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen sowie der beschwerdeführenden Person und der Wahlbehörde mitzuteilen.