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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 38 SächsPBG - Vorlagepflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Amtliche Abkürzung
SächsPBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-12

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor deren Erlass im Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Fachaufsichtsbehörde hat das Datum des Eingangs zu bestätigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfes der vorlegenden Kreispolizeibehörde oder Ortspolizeibehörde schriftlich rechtliche Bedenken gegen die Polizeiverordnung mitteilt. Widerspricht eine Polizeiverordnung höherrangigem Recht, ist ihre Nichtigkeit festzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Polizeiverordnungen nach § 35 der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Erlass zur Prüfung vorzulegen.