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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 39 SächsPBG - Zuwiderhandeln gegen Polizeiverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Amtliche Abkürzung
SächsPBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit eine Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

(5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.