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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 34 SächsPBG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Amtliche Abkürzung
SächsPBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-12

Polizeiverordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirkes erlassen.