§ 13 LPflegeG M-V - Auskunftspflichten der Pflegekassen und der Träger von Pflegeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
Die Pflegekassen und die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, sofern diese nicht durch das Statistische Amt vorgelegt werden können.