§ 14 BStatG - Erhebungsbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-22
(1) 1Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.
(2) 1Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(3) 1Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.