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§ 24 LWO - Beweglicher Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen sowie in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und mindestens einem Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

(2) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer anwesend sein.

(3) § 22 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 10 gilt entsprechend.