§ 52 VGHGAnfechtung der Ablehnung des Volksentscheides
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Lehnt die Landesregierung die Einleitung des Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann angefochten werden. § 50 Abs. 2 findet Anwendung.