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§ 52 VGHGAnfechtung der Ablehnung des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Lehnt die Landesregierung die Einleitung des Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann angefochten werden. § 50 Abs. 2 findet Anwendung.