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§ 52 VerfGHG - Anfechtung der Ablehnung des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

Lehnt die Landesregierung die Einleitung des Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann/der Vertrauensfrau angefochten werden. § 50 Abs. 2 findet Anwendung.