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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (8)

(VOB/B)

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Amtliche Abkürzung
VOB/B
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

- Ausgabe 2009 -

Vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009)

Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B)

Vom 31. Juli 2009

Die anliegende vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wird hiermit bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.

Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.

Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.

Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.

Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden.

Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009.

Berlin, den 31. Juli 2009
B 15-8163.3/0

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag
Michael H a l s t e n b e r g



VOB Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

Die Regelungen der VOB/B werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens zur Anwendung empfohlen. Dies stellt die eingefügte Fußnote nunmehr klar. Sie sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.

Dir Regelungen von § 16 Absatz 5 Nummer 3 und 4 verweisen aus vorgenanntem Grund nur noch auf Absatz 2 des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Leistung1
Vergütung2
Ausführungsunterlagen3
Ausführung4
Ausführungsfristen5
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung6
Verteilung der Gefahr7
Kündigung durch den Auftraggeber8
Kündigung durch den Auftragnehmer9
Haftung der Vertragsparteien10
Vertragsstrafe11
Abnahme12
Mängelansprüche13
Abrechnung14
Stundenlohnarbeiten15
Zahlung16
Sicherheitsleistung17
Streitigkeiten18

(8) Amtl. Anm.:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB).