Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (8)
(VOB/B)
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/B
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
- Ausgabe 2009 -
Vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009)
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B)
Vom 31. Juli 2009
Die anliegende vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wird hiermit bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.
Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden.
Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009.
Berlin, den 31. Juli 2009
B 15-8163.3/0
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Michael H a l s t e n b e r g
VOB Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Die Regelungen der VOB/B werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens zur Anwendung empfohlen. Dies stellt die eingefügte Fußnote nunmehr klar. Sie sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.
Dir Regelungen von § 16 Absatz 5 Nummer 3 und 4 verweisen aus vorgenanntem Grund nur noch auf Absatz 2 des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Art und Umfang der Leistung | 1 |
Vergütung | 2 |
Ausführungsunterlagen | 3 |
Ausführung | 4 |
Ausführungsfristen | 5 |
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung | 6 |
Verteilung der Gefahr | 7 |
Kündigung durch den Auftraggeber | 8 |
Kündigung durch den Auftragnehmer | 9 |
Haftung der Vertragsparteien | 10 |
Vertragsstrafe | 11 |
Abnahme | 12 |
Mängelansprüche | 13 |
Abrechnung | 14 |
Stundenlohnarbeiten | 15 |
Zahlung | 16 |
Sicherheitsleistung | 17 |
Streitigkeiten | 18 |