Anlage 1 LUVPG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG.
Legende: | ||
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Nr. | = | Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 UVPG |
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG |
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG |
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
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1 | Wasserwirtschaftliche Vorhaben | ||
1.1 | Deiche, Sicherungsdämme und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten (zu Anlage 1 Nr. 13.16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) | A | |
2 | Verkehrsvorhaben | ||
2.1 | Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; | X | |
2.2 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; | X | |
2.3 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; | X | |
2.4 | Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist. Dies gilt nicht für den Bau oder Ausbau von unselbständigen Rad- und Gehwegen mit einer durchgehenden Länge bis einschließlich 5 Kilometern, es sei denn die Maßnahme unterliegt einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes, führt durch ein Naturschutzgebiet oder einen Nationalpark oder liegt in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes. | A | |
2.5 | Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme | ||
a) einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark führt oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt; | S | ||
b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Absatz 1 Landeswaldgesetz liegt. Dies gilt nicht für den Bau oder Ausbau von unselbständigen Rad- und Gehwegen mit einer durchgehenden Länge bis einschließlich 5 Kilometern in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Landschaftsbestandteilen. | S | ||
c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes oder einen Denkmalbereich im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Denkmalschutzgesetzes oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Denkmalschutzgesetzes liegt; | S | ||
2.6 | Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme | ||
a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt; | S | ||
b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind; | S | ||
c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt; | S | ||
3 | Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben | ||
3.1 | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha; | S | |
3.2 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes | ||
3.2.1 | mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) | S | |
3.2.2 | Für Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. | ||
4 | Abbauvorhaben | ||
4.1 | Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung; | ||
4.1.1 | Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr; | X | |
4.1.2 | Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha; | S | |
5 | Fremdenverkehr und Freizeit | ||
5.1 | Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen | A | |
6 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB) | ||
6.1 | Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr | X | |
6.2 | Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 | A | |
7 | Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von | ||
7.1 | 10 ha oder mehr | X | |
7.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha | A | |
8 | Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von | ||
8.1 | 1 ha oder mehr | X | |
8.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha | A | |
9 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer zulässigen Geschossfläche von | ||
9.1 | 5.000 qm oder mehr | X | |
9.2 | 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm | A | |
10 | Flurbereinigung | ||
10.1 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A |