§ 3 LUVPG - Pflicht zur Umweltprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung vorgesehen ist, sind die Kriterien der Anlage 3 des UVPG nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG anzuwenden.
(2) Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist für Pläne und Programme durchzuführen, die
- 1.
in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind oder
- 2.
in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen,
- 3.
einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen oder
- 4.
nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes oder in Anlage 1 des UVPG aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 des UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) § 5 Absatz 12 des Landesplanungsgesetzes bleibt unberührt.