Anlage 1 LUVPG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
(zu § 3)
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 6 Satz 1 und 2.
Legende: | ||
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Nr. | = | Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 6 Satz 4 |
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 6 Satz 1 |
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 6 Satz 2 |
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
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1 | Wasserwirtschaftliche Vorhaben | ||
1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | ||
1.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | A | |
1.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | S | |
1.2 | intensive Fischzucht (einschließlich Aquakulturanlagen) mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die | ||
1.2.1 | Für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder anderen Wasserorganismen oder mehr je Jahr ausgelegt ist; | X | |
1.2.2 | Für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1.000 t Fisch oder anderen Wasserorganismen je Jahr ausgelegt ist, soweit die Wasserfläche nicht weniger als 10 ha umfasst; | A | |
1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser; | S | |
1.4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; | S | |
1.5 | Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung; | A | |
1.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | A | |
1.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport
von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von Weniger als 100 Mio. cbm pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm nicht übersteigt; | A | |
1.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | A | |
1.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | A | |
1.10 | Bau von Seehandelshäfen; | X | |
1.11 | Bau von mit Binnenhäfen verbundenen Landungsstegen zum Laden und Löschen, die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen können (ausgenommen Fährschiffe); | A | |
1.12 | Bau von mit Außenhäfen verbundenen Landungsstegen zum Laden und Löschen (ausgenommen Fährschiffe); | ||
1.12.1 | Die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen können; | A | |
1.13 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich eines Fischereihafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage, soweit nicht unter Nummer 5.1 erfasst; | A | |
1.14 | (weggefallen) | ||
1.15 | Deiche, Sicherungsdämme, und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten | A | |
1.16 | (weggefallen) | ||
1.17 | Bau einer Wasserkraftanlage; | A | |
1.18 | Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien; | A | |
1.19 | Sonstige Ausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen | A | |
2 | Verkehrsvorhaben | ||
2.1 | Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; | X | |
2.2 | Bau von Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen sowie sonstiger öffentlicher Straßen oder Verlegung solcher Straßen, wenn diese Straße oder dieser verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würde; | X | |
2.3 | Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße zu einer vier- und mehrstreifigen Straße, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; | X | |
2.4 | Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger öffentlicher Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme | ||
a) einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 LNatSchG (1) unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark führt oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt; | S | ||
b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 25, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz liegt; | S | ||
c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes oder einen Denkmalbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzes liegt; | S | ||
2.5 | Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger öffentlicher Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme | ||
a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt; | S | ||
b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind; | S | ||
c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt; | S | ||
2.6 | Bau von Schienenwegen für andere als Eisenbahnen des Bundes; | A | |
3 | Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben | ||
3.1 | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha; | S | |
3.2 | Umwandlung von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald; | A | |
3.3 | Erstaufforstungen von 20 ha bis weniger als 50 ha Wald; | S | |
4 | Abbauvorhaben | ||
4.1 | Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung; | ||
4.1.1 | Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr; | X | |
4.1.2 | Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha; | S | |
5 | Fremdenverkehr und Freizeit | ||
5.1 | Sportboothäfen; | A | |
5.2 | Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen | A | |
6 | Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, soweit sie nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind | ||
6.1 | In einer Windfarm mit 20 Windkraftanlagen und mehr | X | |
6.2 | In einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen | A | |
6.3 | In einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen | S | |
7 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB) | ||
7.1 | Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr | X | |
7.2 | Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 | A | |
8 | Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von | ||
8.1 | 10 ha oder mehr | X | |
8.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha | A | |
9 | Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von | ||
9.1 | 1 ha oder mehr | X | |
9.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha | A | |
10 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer zulässigen Geschossfläche von | ||
10.1 | 5.000 qm oder mehr | X | |
10.2 | 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm | A |
Landesnaturschutzgesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246)