Anlage 1 LUVPG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Amtliche Abkürzung
LUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-7

(zu § 3)

Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 6 Satz 1 und 2.

Legende:
Nr.= Nummer des Vorhabens
Vorhaben= Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 6 Satz 4
X in Spalte 1= Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 6 Satz 1
S in Spalte 2= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 6 Satz 2
Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Wasserwirtschaftliche Vorhaben
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
1.1.1für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;A
1.1.2für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;S
1.2intensive Fischzucht (einschließlich Aquakulturanlagen) mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die
1.2.1Für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder anderen Wasserorganismen oder mehr je Jahr ausgelegt ist;X
1.2.2Für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1.000 t Fisch oder anderen Wasserorganismen je Jahr ausgelegt ist, soweit die Wasserfläche nicht weniger als 10 ha umfasst;A
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser;S
1.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;S
1.5Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung;A
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;A
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
Weniger als 100 Mio. cbm pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und
weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm nicht übersteigt;
A
1.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
1.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist;A
1.10Bau von Seehandelshäfen;X
1.11Bau von mit Binnenhäfen verbundenen Landungsstegen zum Laden und Löschen, die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen können (ausgenommen Fährschiffe);A
1.12Bau von mit Außenhäfen verbundenen Landungsstegen zum Laden und Löschen (ausgenommen Fährschiffe);
1.12.1Die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen können;A
1.13Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich eines Fischereihafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage, soweit nicht unter Nummer 5.1 erfasst;A
1.14(weggefallen)
1.15Deiche, Sicherungsdämme, und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher BautenA
1.16(weggefallen)
1.17Bau einer Wasserkraftanlage;A
1.18Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien;A
1.19Sonstige Ausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienenA
2Verkehrsvorhaben
2.1Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten;X
2.2Bau von Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen sowie sonstiger öffentlicher Straßen oder Verlegung solcher Straßen, wenn diese Straße oder dieser verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würde;X
2.3Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße zu einer vier- und mehrstreifigen Straße, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;X
2.4Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger öffentlicher Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme
a) einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 LNatSchG (1) unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark führt oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt; S
b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 25, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz liegt;S
c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes oder einen Denkmalbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzes liegt;S
2.5Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger öffentlicher Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt;S
b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind;S
c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt;S
2.6Bau von Schienenwegen für andere als Eisenbahnen des Bundes;A
3Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha;S
3.2Umwandlung von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald;A
3.3Erstaufforstungen von 20 ha bis weniger als 50 ha Wald;S
4Abbauvorhaben
4.1Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung;
4.1.1Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr;X
4.1.2Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha;S
5Fremdenverkehr und Freizeit
5.1Sportboothäfen;A
5.2Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige EinrichtungenA
6Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, soweit sie nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind
6.1In einer Windfarm mit 20 Windkraftanlagen und mehrX
6.2In einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 WindkraftanlagenA
6.3In einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 WindkraftanlagenS
7Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB)
7.1Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehrX
7.2Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200A
8Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von
8.110 ha oder mehrX
8.24 ha bis weniger als 10 haA
9Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von
9.11 ha oder mehrX
9.20,5 ha bis weniger als 1 haA
10Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer zulässigen Geschossfläche von
10.15.000 qm oder mehrX
10.21.200 qm bis weniger als 5.000 qmA

(1) Amtl. Anm.:

Landesnaturschutzgesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246)