§ 1 LUVPG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
- 1.
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- 2.
die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
- a)
bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- b)
bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
- 2.
die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie
- 3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 3 Absatz 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) finden Anwendung.