§ 21 VOFF NRW - Dienstvergehen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VOFF NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 213
(1) Dienstvergehen sind:
- 1.
vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften oder die allgemeine Ordnung sowie die vorsätzliche Verletzung von Pflichten der Mitgliedschaft gemäß § 12,
- 2.
vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
- 3.
Nachlässigkeit im Dienst.
(2) Schwere Dienstvergehen sind
- 1.
die Begehung von Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
- 3.
vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder
- 4.
mehrfach wiederholte Dienstvergehen nach Absatz 1 trotz Verwarnung.
(3) Bei schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines schweren Dienstvergehens nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.
(4) Ein schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn, dieser beruht auf selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.
(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 153, 153a der Strafprozeßordnung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.