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§ 5 HmbPSchG - Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbPSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,

  2. 2.

    der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,

  4. 4.

    als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und

  2. 2.

    im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden.