§ 5 HmbPSchG - Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,
- 2.
der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,
- 3.
entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,
- 4.
als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und
- 2.
im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden.