§ 4 HmbPSchG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
- 1.
die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12,
- 2.
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte und der Diskothek im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 9,
- 3.
die Betreiberin oder der Betreiber in den Fällen von § 2 Absatz 1 Nummern 10, 11, 13 und 14.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.