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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 HmbPSchG - Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbPSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-4

(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.

(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.