§ 1 HmbPSchG - Ziel und Schutzzweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4
(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.
(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.