Versionsverlauf


§ 51 LBesGBW - Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

  1. 1.

    in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder

  2. 2.

    in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften

erhalten eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.