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§ 51 LBesGBW - Zulage für Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.