§ 51 LBesGBW - Zulage für Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.