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§ 114 KWO - Vorbereitung der Abwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeister, der Landräte oder des Stadtverbandspräsidenten entsprechend.

(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.

(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 KWG erfolgt spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Abwahl.

(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.