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§ 20 PresseG - Strafbare Verletzung der Presseordnung

Bibliographie

Titel
Berliner Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2250-1

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen werden diejenigen bestraft, die

  1. 1.

    als Verleger Personen zu verantwortlichen Redakteuren oder Verantwortlichen (§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3) bestellen, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,

  2. 2.

    als verantwortliche Redakteure zeichnen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllen,

  3. 3.

    als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln,

  4. 4.

    entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreiten oder wieder abdrucken.