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§ 3 PresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Berliner Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2250-1

(1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.

(2) Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.