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§ 20 PresseG - Strafbare Verletzung der Presseordnung

Bibliographie

Titel
Berliner Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2250-1

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3) bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
  4. 4.
    entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.