§ 20 PresseG - Strafbare Verletzung der Presseordnung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Pressegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3) bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
- 2.als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
- 3.als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
- 4.entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.