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§ 14 PresseG - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Bibliographie

Titel
Berliner Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2250-1

(1) Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

(2) Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises findet Absatz 1 keine Anwendung.