§ 5 BVAErrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
- Redaktionelle Abkürzung
- BVAErrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.