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§ 5 BVAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Redaktionelle Abkürzung
BVAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
200-2

Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.