§ 5 BVAErrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
- Redaktionelle Abkürzung
- BVAErrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
(1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 und des § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist.
(2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "der Bundesminister des Innern" durch die Worte "das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.