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§ 5 BVAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Redaktionelle Abkürzung
BVAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
200-2

(1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 und des § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.  Februar  1955 (BGBl. I S. 65) für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist.

(2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "der Bundesminister des Innern" durch die Worte "das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.