Versionsverlauf


§ 8 BVAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Redaktionelle Abkürzung
BVAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
200-2

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.