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  • ab 15.10.1965 (aktuelle Fassung)

§ 10 BremEntG

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

Nach den gemäß § 9 aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.