§ 10 BremEntG
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
- Amtliche Abkürzung
- BremEntG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 214-a-1
Nach den gemäß § 9 aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.