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  • ab 15.10.1965 (aktuelle Fassung)

§ 1 BremEntG

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

(1) Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung

  1. a)
    auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zulässig und das Verfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, oder
  2. b)
    auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zulässig ist, oder
  3. c)
    aus sonstigen Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist.

(2) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.