§ 2 BremEntG
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
- Amtliche Abkürzung
- BremEntG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 214-a-1
(1) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hat die Enteignungsbehörde mit dem Enteignungsbeschluss einen Plan festzustellen, der das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben darstellt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat den Plan mit den ihn erläuternden Unterlagen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den bremischen Tageszeitungen mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde vorgebracht werden können.
(3) Über die Einwendungen und Anregungen wird im Enteignungsbeschluss entschieden.