BremEntG,HB - Enteignungsgesetz

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

Vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 BremEntG

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

(1) Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung

  1. a)
    auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zulässig und das Verfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, oder
  2. b)
    auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zulässig ist, oder
  3. c)
    aus sonstigen Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist.

(2) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.

§ 2 BremEntG

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

(1) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hat die Enteignungsbehörde mit dem Enteignungsbeschluss einen Plan festzustellen, der das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben darstellt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat den Plan mit den ihn erläuternden Unterlagen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den bremischen Tageszeitungen mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde vorgebracht werden können.

(3) Über die Einwendungen und Anregungen wird im Enteignungsbeschluss entschieden.

§ 3 BremEntG

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Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

(1) Durch Enteignung nach diesem Gesetz können

  1. a)
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. b)
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  3. c)
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  4. d)
    Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der unter c) bezeichneten Art gewähren;
  5. e)
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend den Festsetzungen des festgestellten Plans angeordnet werden.

(2) Auf die Enteignung des Zubehörs eines Grundstücks sowie von Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist § 92 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

§ 4 BremEntG

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Titel
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Amtliche Abkürzung
BremEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
214-a-1

Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2, 90-92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.