Anlage 7 HmbBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Anlage VII

(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. März 2010

Stufe 1
(§ 45 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 45 Absatz 2)
alle Besoldungsgruppen111,83207,47

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um95,64 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um295,51 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je5,11 Euro,
ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je20,45 Euro,
und in Besoldungsgruppe A 5 um je15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1

in den Besoldungsgruppen bis A 8:98,97 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:105,07 Euro.