Anlage 7 HmbBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Anlage VII
(Monatsbeträge in Euro)
gültig ab 1. März 2010
Stufe 1 (§ 45 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 45 Absatz 2) | |
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alle Besoldungsgruppen | 111,83 | 207,47 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag | ||
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für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 95,64 Euro, | |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 295,51 Euro. |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind | ||
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in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je | 5,11 Euro, | |
ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | ||
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je | 25,56 Euro, | |
in Besoldungsgruppe A 4 um je | 20,45 Euro, | |
und in Besoldungsgruppe A 5 um je | 15,34 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1
in den Besoldungsgruppen bis A 8: | 98,97 Euro, | |
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in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 105,07 Euro. |