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  • ab 21.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 AC-G - Rechtsstellung der Städteregion Aachen

Bibliographie

Titel
Städteregion Aachen Gesetz
Redaktionelle Abkürzung
AC-G,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2020

(1) Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kreistag führt die Bezeichnung "Städteregionstag", der Kreisausschuss führt die Bezeichnung "Städteregionsausschuss" und der Landrat führt die Bezeichnung "Städteregionsrat".