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  • ab 21.10.2009 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 AC-G - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Städteregion Aachen Gesetz
Redaktionelle Abkürzung
AC-G,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2020

zwischen

der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und den Stadtdirektor Wolfgang Rombey - nachfolgend Stadt genannt -

und

dem Kreis Aachen, vertreten durch den Landrat Carl Meulenbergh und den Kreisdirektor Helmut Etschenberg - nachfolgend Kreis genannt -

zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 21. Oktober 2009 durch Gesetz erfolgende Errichtung der neuen Gebietskörperschaft StädteRegion Aachen, die mit diesem Datum Gesamtrechtsnachfolgerin des Kreises Aachen wird, schließen die Stadt und der Kreis gem. §§ 1 Abs. 2, 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

Präambel

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) gehen eine Vielzahl von Aufgaben von der Stadt in die Aufgabenträgerschaft der StädteRegion über. Damit verbunden sind einerseits Vermögensübertragungen der Stadt auf die StädteRegion und andererseits Mandatierungen der Stadt durch die StädteRegion. Ergänzend zu den gem. § 2 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes getroffenen Finanzregelungen treffen die Beteiligten hiermit gem. § 2 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes bezüglich des Übergangs von Vermögen und zur Regelung der internen Finanzbeziehungen diese Vereinbarung, die ausgehend von der durch das Gesetz vorgegebenen Umlagefinanzierung unter Berücksichtigung der Einnahmen- und internen Kostenverlagerungen eine gesonderte Ausgleichsregelung trifft. Diese beruht auf dem Grundsatz, dass einerseits die durch die Neuregelung entstehenden haushälterischen Be- und Entlastungen zwischen den Beteiligten auszugleichen sind und andererseits die durch die Umlageerhebung auf die Stadt entfallende Belastung begrenzt wird auf die durch die Aufgabenverlagerungen verursachten Kosten.

Durch die Bildung der StädteRegion Aachen soll es weder bei der Stadt Aachen, dem Kreis Aachen/der StädteRegion noch bei den bisherigen kreisangehörigen Gemeinden zu einer finanziellen Schlechterstellung kommen. Diese Vereinbarung dient u. a. dazu, diesen Vorgaben der Landesregierung auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Aachen-Gesetzes nachzukommen.
Das Vermögen des Kreises Aachen geht im Wege der Rechtsnachfolge vollständig auf die StädteRegion über.

§ 1
Vermögensübertragungen

  1. 1.

    Vermögen und Schulden der aufzulösenden Zweckverbände werden auf die StädteRegion übertragen. Rückstellungen und Sonderposten sind entsprechend der rechtlichen Erfordernisse bedarfsgerecht zu bilden. Das Vermögen gilt als durch die abschließende testierte Bilanz festgestellt.

  2. 2.

    Die Stadt überträgt auf der Basis des Grundsatzes "Vermögen folgt der Aufgabe" das Eigentum an folgenden Immobilien auf die StädteRegion:

    Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden der 5 Berufskollegs, der Schule für Kranke sowie der Förderschulen für geistige Entwicklung und für Sprache (Anlage 1). Davon unbenommen bleibt die einheitliche Bewirtschaftung der Gebäude durch die Stadt Aachen.

    Die Immobilien werden belastungsfrei übertragen. Ausgenommen hiervon sind die objektbezogen ausgewiesenen Landeszuschüsse, die als passiver Sonderposten ebenfalls in die Bilanz der StädteRegion übergehen.

    Auf der Grundlage des ebenfalls zwischen den Parteien vereinbarten Positivkataloges der Aufgabenübertragungen ist im Gegenzug die StädteRegion zur dauerhaften Sicherung der an den Immobilien haftenden Nutzungen zur Aufgabenerfüllung verpflichtet.

    Die Parteien verpflichten sich die daraus resultiernden Belastungen auszugleichen.

    Zur Sicherstellung der einheitlichen organisatorischen Verwaltung und um den besonderen räumlichen und technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die eine umfassende Eigentumsübertragung ausgeschlossen hätten, gilt im Sinne der o. g. Regelung das Gebäudemanagement der Stadt Aachen mit der Bewirtschaftungung der o. g. Immobilien durch die StädteRegion als mandatiert., Auch die insoweit entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Kosten werden der Städteregion in Rechnung gestellt.

  3. 3.

    Die Stadt überträgt der StädteRegion das Eigentum an den auf dem Gebiet der Stadt liegenden Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten einschließlich des Eigentums an den zwei auf der Kreisstraße 1 befindlichen Signalanlagen mit einem ermittelten Gesamtwert in Höhe von ca. 10,2 Mio. Euro belastungsfrei.

    Die exakten Strecken sind in der beigefügten Anlage 2 aufgelistet.

    Im Wege der Mandatierung wird die StädteRegion der Stadt Aachen auch die Unterhaltung und Bewirtschaftung dieser Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten übertragen. Die hierdurch bei der Stadt Aachen entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Kosten werden der StädteRegion in Rechnung gestellt.

  4. 4.

    Bei Veräußerung von Vermögen steht der zur Eröffnungsbilanz festgestellte Vermögenswert innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren (Immobilien) bzw. 15 Jahren (wirtschaftliche Beteiligungen) ausschließlich der jeweils einbringenden Seite zur Verfügung (im Falle des Vermögens des Kreises Aachen den neun bisherigen kreisangehörigen Gemeinden, im Falle des Vermögens der Stadt Aachen dieser). Der ab dem 21.10.2009 erzielte Zugewinn fällt im Verhältnis der Regionsumlage allen regionsangehörigen Gemeinden zu.
    Als Veräußerung im Sinne dieser Regelung gilt nicht die Beteiligung/Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Gesellschaft der Stadt Aachen bzw. des ehemaligen Kreises Aachen.

  5. 5.

    Die StädteRegion bildet eine Rückstellung für die Versorgung einschließlich der Beihilfe der von der Stadt zur StädteRegion wechselnden Beamten sowie für die entsprechenden Ausbildungszeiten.

  6. 6.

    Die Beteiligten gehen davon aus, dass die dargelegten Vermögensübertragungen keine Steuerpflichten auslösen. Sollte dies doch der Fall sein, obliegt dem Kreis/Rechtsnachfolgerin die Erfüllung.

§ 2
Finanzregelungen

Ausgehend von der durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) garantierten Finanzneutralität bezüglich der Landeszuweisungen treffen die Beteiligten folgende ergänzende Finanzierungsregelungen:

  1. 1.

    Berechnungsgröße für die von der Stadt Aachen zu zahlende Regionsumlage ist die Fortschreibung der bisher für die kreisangehörigen Gemeindengeltenden Bemessung der Kreisumlage entsprechend § 56 KrO NRW. Die durch die Regionsumlage nicht gedeckten oder überdeckten Kosten aus den von der Stadt übertragenen Aufgaben werden pauschal ausgeglichen.

    Zur Ermittlung des pauschalen Ausgleichs werden die Kosten der Aufgabenübertragung und die finanziellen Auswirkungen auf die Allgemeinen Deckungsmittel (Schlüsselzuweisungen, Schul- und Investitionspauschale, Regions- und Landschaftsverbandsumlage) der Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 zugrunde gelegt. Die Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem durchschnittlichen Wert der Haushaltsbe- oder -entlastung dieser 3 Jahre.

    Im Hinblick auf die in § 7 des Aachen-Gesetzes normierte Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag zum 31.12.2014 erfolgt eine Revision nach Rechnungsabschluss des Jahres 2012 zur Feststeilung, ob der jährliche Ausgleich weiterhin erforderlich ist oder angepasst werden muss. Nach weiteren drei Jahren - also nach Rechnungsabschluss des Jahres 2015 - erfolgt eine weitere Revision mit dem Ziel einer abschließenden Regelung.

    Die abschließende Regelung muss der vorab dargelegten Systematik Rechnung tragen.

  2. 2.

    Ausgehend davon, dass die Stadt ihren bisherigen mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Aufwand finanziell ausgleicht, verpflichtet sich die StädteRegion, die bisher bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Stadt kostenfrei erbrachten internen Verwaltungsleistungen für andere Dienststellen der städt. Verwaltung für die Stadt Aachen zu erbringen. Die hiermit erfassten Leistungen, die sich insbesondere auf die Aufgabenbereiche des Kataster- und Vermessungswesens, des Gesundheitswesens und der Wohnraumförderung beziehen, sind in der Anlage 3 aufgelistet. Der mit ihnen verbundene Aufwand gilt mit den vorstehenden Regelungen als abgegolten

  3. 3.

    Ab Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes können Veränderungen des Aufwands der StädteRegion nur durch eine einheitliche Veränderung der Regionsumlage berücksichtigt werden, d.h. Minderungen oder Erhöhungen werden auf alle 10 Städte und Gemeinden verteilt.

    Dies gilt nicht, soweit die Stadt Aachen von dem Recht Gebrauch gemacht hat, neue Aufgaben der Kreisstufe durch Vereinbarung ihrer Zuständigkeit zu unterstellen.

  4. 4.

    Die StädteRegion bleibt als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen Mitglied der Rheinischen Versorgungskasse. Die ab dem Zeitpunkt des Wechsels neu entstehenden Pensionsverpflichtungen für die von der Stadt Aachen in die StädteRegion wechselnden Beamten werden zukünftig dort abgesichert. Für die bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die StädteRegion entstandenen Ansprüche dieser Beamten gilt § 107b BeamtVG. Für die Versorgungsansprüche der in die StädteRegion wechselnden Beamten und die Verteilung der Versorgungslasten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. 5.

    Für die Übergangszeit zwischen Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes am 21.10.2009 und dem Beginn des ersten Haushaltsjahres (1.1.2010) wird zwischen Stadt und Kreis Aachen vereinbart, dass die finanziellen Auswirkungen des Aufgabenübergangs und die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeinen Deckungsmittel durch eine zeitanteilige Erstattungszahlung -berechnet auf der Grundlage der vorstehenden Regelungen - ausgeglichen werden.

  6. 6.

    Um durch die Bildung der StädteRegion Aachen finanzielle Einsparungen zu generieren, verpflichten sich die Beteiligten, bei den zu übertragenden Aufgaben im Bereich der Personal- und Sachkosten Einsparungen zu erzielen in Höhe von

    1. 3% bis zum 31.12.2009 und insgesamt

    2. 10% bis zum 31.12.2015,

    gerechnet auf der Basis des Ist-Zustandes des Jahres 2005.

    Die Einsparungen bis zum 31.12.2009 kommen der Stadt Aachen sowie den bisherigen kreisangehörigen Gemeinden jeweils separat zu Gute. Ab dem 01.01.2010 eintretende Einsparungen führen zur Entlastung aller regionsangehörigen Gemeinden ausschließlich über die Regionsumlage.

  7. 7.

    Sollten durch von den Beteiligten nicht zu beeinflussende Gründe Regelungen dieser Vereinbarung gegenstandslos werden und die mit ihnen bezweckte Ausgleichswirkung nicht mehr erreicht werden, verpflichten sich die Beteiligten, diese Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich erstrebten Zweck in gleicher Weise gerecht werden. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung wird dadurch nicht berührt.

    Sollte im Einzelnen durch die Umsetzung dieser Vereinbarung nachweislich und nachhaltig auf Seiten eines Beteiligten oder auf Seiten der bisherigen kreisangehörigen Gemeinden das Gebot der haushaltsrechtlichen Belastungsneutralität verletzt werden, verpflichten sich die Beteiligten, ausgleichende Vereinbarungen zu treffen.

§ 3
Sonstige Regelungen

  1. 1.

    Stadt und Kreis sind sich darüber einig, dass die für die Altdeponien, insbesondere die ehemalige Mülldeponie Alsdorf-Warden, für die Rekultivierung, Sanierung und Nachsorge gebildeten Rückstellungen bei ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung nur jeweils zugunsten der in der Stadt Aachen bzw. im Gebiet des bisherigen Kreises Aachen ansässigen Einwohner, Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer eingesetzt werden.

  2. 2.

    Der Zweckverband Sparkasse Aachen bleibt bestehen. Die Ausschüttung der Sparkasse fließt in vollem Umfang der StädteRegion zu; der 1/8-Anteil der Stadt Eschweiler - bezogen auf den Kreisanteil - wird auch weiterhin auf den Anteil des Kreises Aachen angerechnet.

    Als Verbandsmitglieder seitens der StädteRegion werden ausschließlich Vertreter aus dem bisherigen Gebiet des Kreises Aachen entsandt.

    Spenden der Sparkasse Aachen für gemeinnützige Zwecke sind von dieser Regelung nicht berührt.

  3. 3.

    Mit der Durchführung der Leitstellenaufgabe nach § 7 Abs. 1 RettG, § 1 Abs. 4 und § 21 FSHG wird die Stadt Aachen (Berufsfeuerwehr) beauftragt.
    Die hierdurch bei der Stadt Aachen entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Kosten werden der StädteRegion in Rechnung gestellt.

§ 4
Schiedsgerichtsklausel

Sollte es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Auslegung dieser Vereinbarungen kommen und lässt sich keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, unterwerfen sie sich dem Spruch einer einzuberufenden Schiedsstelle, die aus den drei Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände des Landes NRW bzw. ihrer Vertreter im Amt besteht.

§ 5
Geltungsdauer der Vereinbarung

  1. 1.

    Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie ist durch öffentlichrechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und der StädteRegion zu ändern, wenn sich die Grundlagen, auf denen diese Vereinbarung beruht oder aber die zeitgleich abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Aufgabenträgerschaft ändert oder aufgehoben wird.

  2. 2.

    Soweit in dieser Vereinbarung im Wege der Mandatierung der Stadt Aachen die Durchführung von Aufgaben zukommt, können diese Mandatierungen entsprechend dem in § 6 Abs. 2 Aachen-Gesetz vorgesehenen Verfahren abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 6
Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, betrifft das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft.

Aachen, den 17. Dezember 2007

(Dr. Linden)
Oberbürgermeister

(Meulenbergh)
Landrat

(Rombey)
Stadtdirektor

(Etschenberg)
Kreisdirektor



Anlage 1 gem. § 1 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

ObjekteVoraussichtlich Restwerte zum 31.12.2009
(Grundstücks- + Bodenwerte)
Restnutzungsdauer
(grundsätzlich zum Stand 01.01.2004)
1.Berufskollegs
1.1 Käthe-Kollwitz-Schule11.267.453,22 EUR Schulgebäude: Zuschuss 42 Jahre
Bayernallee 6Wohnhaus 37 Jahre
Turnhalle 20 Jahre
1.2 Paul-Julius-Reuter Schule6.815.921,00 EURSchulgebäude: Zuschuss 35 JahreBeeckstr. 23-25
Beeckstr. 23-25 Schule (neu) 55 JahreBeeckstr. 26-30
Beeckstr. 26-30Schule (alt) 35 JahreBeeckstr. 26-30
Turnhalle20 JahreBeeckstr. 26-30
1.3 Wirtschaft und Verwaltung4.780.015,00 EURSchulgebäude 35 JahreBeeckstr. 15-17
Beeckstr. 15-17 Schulgebäude: Zuschuss35 JahreLothringerstr. 10-10a
Lothringer Str. 10-10a.Pausenhalle47 JahreLothringerstr. 10-10a
Pavillon 1-4 je25 JahreLothringerstr. 10-10a
1.4 Gestaltung und Technik19.401.892,00 EURSchulgebäude: Zuschuss 34 Jahre
Neuköllner Str. 15Turnhalle14 Jahre
1.5 Mies-van-der Rohe Schule23.696.751,00 EURSchulgebäude: Zuschuss 46 JahreNeuköllner Str. 17
Neuköllner Str. 17 Hausmeisterwohnung54 JahreNeuköllner Str. 11
Neuköllner Str. 11Turnhalle: Zuschuss26 JahreNeuköllner Str. 17
2. Janusz-Korczak-Schule f. Kranke1.956.492,62 EURSchulgebäude: Zuschuss 60 Jahre
Neuenhofer Weg 21a
3.1 Förderschule für Sprache "Lindenschule"2.170.293,70 EURSchulgebäude: Zuschuss 29 Jahre
Tonbrennerstrasse 2OGS Pavillon: Zuschuss40 Jahreab 2006
Turnhalle 15 Jahre
3.2 Förderschule für geistige Entwicklung "Kleebachschule" 7.666.145,52 EURTurn- u. Schwimmhallengebäude 34 Jahre
Lindenstrasse 91Schulgebäude 44 Jahre
Treibhaus (Gebäude)44 Jahre
Gewächshaus 20 Jahre ab 2006
Erweiterungsbau 60 Jahre ab 2003
Insgesamt: 77.754.954,06 EUR

Anlage 2 gem. § 1 Abs. 3 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

StraßenGesamtlängen
(außerhalb der OD)
Voraussichtliche Restwerte zum 31.12.2009Teilstrecken (außerorts)
Aachener Str.3,70 km
Kreisstraße 17,8 km4.394.670,00 EURHitfelder Str.1,20 km
Linfertstraße2,40 km
Montebourgstraße0,50 km
Insgesamt7,80 km
Nonnenhofstaße 1,00 km
Kreisstraße 23,6 km1.538.960,00 EUROrsbacher Straße2,60 km
Insgesamt3,60 km
Bastermühler Straße 1,00 km
Kreisstraße 131,7 km651.340,00 EURKrauthausener Straße0,70 km
Insgesamt1,7 km
Hahner Straße 0,50 km
Magelspfad0,80 km
Kreisstraße 143,2 km1.250.010,00 EURRaerener Straße 0,20 km
Schmitthofer Straße1,00 km
Wilbankstraße0,70 km
Insgesamt3,20 km
Neu Raerener Straße 2,67 km1.181.150,00 EURRaerener Str. 2,67 km
Neu Berensberger Straße1,29 km766.870,00 EURBererberger Str.1,29 km
Neu Rotter Dell0,58 km351.660,00 EURRotter Dell 0,88 km
Insgesamt 21,14 kmInsgesamt 10.134.860,00 EUR

Anmerkungen:

> Die vorstehenden Vermögensübertragungen stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Einstufungsbeschlüsse durch die städtischen Gremien.

> Die dargestellten Wertgrößen sind noch in vertiefender Prüfung und daher nicht abschließend.



Anlage 3 gem. § 2 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

Bereichbisherige Verwaltungsleistungen innerhalb der Stadt Aachenzukünftig sicherzustellende Dienstleistungen durch die Städteregion Aachen
Kataster- und VermessungswesenGebührenbefreiung für Leistungen entsprechend der VermessungsgebührenordnungZeitnahe und kurzfristige Leistungserbringung für Kommunale Vermessung (einschließlich Umlegung, Geoservice und kommunale Bewertung) und gesamte Verwaltung (insbesondere Planung, Bauwesen, Immobilienmanagement Umwelt, Kanal- und Straße, Grünflächen, Sport, Jugend, Abfallwirtschaft, Sozialwesen, Wohnungsbau, Stadtbezirke, Steuerverwaltung, Aachener Stadtbetrieb u. a.)
Kataster- und VermessungswesenGebührenfreier Zugriff auf die Kaufpreissammlung und kostenlose Bereitstellung aller Veröffentlichungen des Gutachterausschusses und dessen internen Statistiken.Zeitnaher und kurzfristiger uneingeschränkter Zugriff
Kataster- und VermessungswesenAuskünfte aus dem LiegenschaftskatasterSicherstellung des Katasterservices als direkt verfügbare Auskunftsstelle für den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Bauservice u. a.
GesundheilswesenAmtsärztliche Gutachten nach Tarifrecht für tariflich Beschäftige Mitarbeiter/innen der Stadt Aachen und BeamtinnenAuf Anforderung des Fachbereichs Personal und Organisation in der Regel innerhalb max. drei Monaten nach den anerkannten Regeln der Begutachtung, z. B. entsprechend den Verfahren zur Begutachtung für ARGE oder im Beamtenrecht.
GesundheitswesenGesundheitliche Bewertung umweltbedingter Belastungen bei Bewertung von InnenraumschadstoffenAuf Anforderung der Fachbereiche Umwelt, Kinder, Jugend und Schule oder des Gebäudemanagements in der Reget innerhalb von max. drei Monaten, bei Gefahr im Verzug umgehend:
- Stellungnahmen zu gesundheitsrelevanten Auswirkungen bei Planvorgaben, Umweltverträglichkeitsprüfungen, genehmigungspflichtige Anlagen, zu gesundheitsgefährdenden Einflüssen, insbesondere von Schadstoffen in Boden, Wässer, Innen- und Außenluft einschließlich Aufklärung der Bevölkerung
- Umweltmedizinische Beratung zu fallbezogenen Fragestellungen (Gebäudebegehung, Erfassung, Bewertungen messtechnischer Ermittlungen)
- Systematische Erfassung und Bewertung von durch Kinder genutzten Räumen
hinsichtlich relevanter Schadstoffbelastungen (PCB, Schimmel etc.)
GesundheitswesenBegutachtung nach SGB VIII (KJHG) sowie schulärztliche und jugendärztliche Betreuung Auf Anforderung des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule
Gesundheilswesen Gesundheitsaufsicht, vor allem Maßnahmen nach dem PsychKG und beim Auftreten übertragbarer Krankheiten Auf Anforderung des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung bzw. der Bezirksverwaltungen. Es ist rechtzeitig eine konkrete Vereinbarung zur Zusammenarbeit zu treffen.
Gesundheitswesenmed. Untersuchungsleistungen zur Feststellung sozialhilferechtlicher Bedarfe nach dem SGB XIIJe nach Bedarf unverzüglich auf Anforderung des Fachbereiches Soziales. Die bekanntzugebenden Untersuchungsergebnisse müssen eine sachgerechte Entscheidung zulassen u. auch für evtl. Rechtsmittel- oder Klageverfahren weiterhin verfügbar sein (ggf. Teilnahme d es begutachtenden Arztes an Gerichtsverfahren)
Gesundheitswesenmed. Untersuchungsleistungen zur Feststellung leistungsrechtlicher Bedarfe nach dem AsylbLG einschl. der Feststellung einer notwendigen Unterbringung außerhalb einer Übergangseinrichtung dito
Gesundheitswesenmed. Untersuchungen nach § 36 Infektionsschutzgesetzdito
Gesundheitswesenmed. Untersuchungen zur evtl. psych. Unterbringung von Bewohnern der Übergangseinrichtungendito
Veterinär- und GesundheitswesenBegutachtung von Hunden nach dem LHundGAuf Anforderung des Fachbereiches Ordnung zur Vorbereitung ordnungsbehördlicher Entscheidungen
Veterinär- und GesundheitswesenEntfernen von Kadavern vom öffentlichen Straßenraum etc. (Vogelgrippe)Auf Anforderung des Aachener Stadtbetriebes
WohnraumförderungEinsatz der FördermittelSicherstellung des auf die Stadt Aachen entfallenden Anteils des Förderkontingentes und Vermeidung von Nachteilen, die durch Auflösen der derzeitigen Einheit von kreisfreier Stadt und Bewilligungsbehörde entstehen könnten
WohnraumförderungBewilligungsverfahrenZügige und inhaltliche Umsetzung der Bewilligungen der von der Stadt Aachen begleiteten / initiierten Fördervorhaben; auch unter der Maßgabe, übereinstimmender Auslegung und Anwendung von Ermessensspielräumen.
WohnraumförderungInformationswege und -qualitätenFrühzeitiger stetiger und umfänglicher Informationsfluss zur Gewährleistung der Umsetzung wohnungspolitischer und wohnungswirtschaftlicher strategischer Zielsetzungen der Stadt Aachen.
Gewährleistung des Wissenstransfers über die Wohnraumförderurig und ihre Entwicklung durch direkte Beteiligung an übergeordneten Informationsquellen.
WohnraumförderungDatenverfügbarkeitFrühzeitige und vollständige Verfügbarkeit der Daten aus Bewilligungsverfahren für die Stadt Aachen in Papierform und im Online Betrieb des EDV-Fachverfahrens BKA5
AusländerwesenInformationswege und -qualitäten relevanter DatenFachbereiche Statistik, Soziales, Wohnen, Kinder, Jugend und Schule oder Standesamt sowie Integrationsbeauftragte und Einwohnermeldebereich
OrdnungswesenSprengstoffgesetz (§ 36 SprengG) Zeitnahe Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren
OrdnungswesenSchornsteinfegergesetz (SchfG)Zeitnahe Beratung im Baugenehmigungsverfahren Amtshilfe bei Gefahrenabwehr
OrdnungswesenTierschutzgesetzZeitnahe Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren
OrdnungswesenBejagen von Kaninchen und Ringeltauben auf städtischen FriedhöfenAuf Anforderung des Aachener Stadtbetriebes
FinanzwesenDaten über die Kosten der Aufgabenübertragung und die finanziellen Auswirkungen auf die allg. Deckungsmittel zur Überprüfung der pauschalen Ausgleichszahlung gern, § 2 Ziffer 1 der Regelung über die den Vermögensübergang und die Finanzbeziehungen;
Bei wesentlichen Änderungen in der Aufgabenübertragung können zudem weitere Daten notwendig sein;
Rechnungsabschlüsse 2012 und 2015 - ggf. sind Zwischenberichte erforderlich mit ggf. detaillierter Datenaufbereitung) die noch im einzelnen zu ermitteln ist;
FinanzwesenDaten über die Erzielung von Synergieeffekten gem. § 2 Ziffer 6 der Reglung über den Vermögensübergang und die FinanzbeziehungenRechnungsabschlüsse 2009 (übertragene Werte) und 2015 - stichtagbezogenes Synergievolumen von 3 und 10 % - ggf. sind Zwischenberichte erforderlich mit ggf. detaillierter Datenaufarbeitung, die noch im einzelnen zu ermitteln ist;

Stadt und Kreis Aachen sind übereingekommen, dass in dieser Aufzählung fehlende Verwaltungsleistungen in bilateraler Absprache ergänzt und dokumentiert werden. Hierzu zählen insbesondere auch die Beziehungen im IT-Bereich.