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§ 183b NSchG - Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Am 31. Juli 2011 bestehende Gesamtschulen, in denen die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden sind (Kooperative Gesamtschulen), können weitergeführt werden; auf sie ist § 12 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 12 Abs. 2 sind erstmalig auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Auf die übrigen Schuljahrgänge sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Der Schulvorstand einer Kooperativen Gesamtschule kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht, abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung, überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird.

(4) 1Kooperative Gesamtschulen, denen aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können mit dieser Gliederung weitergeführt werden. 2Der Unterricht ist in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht ab dem 9. Schuljahrgang überwiegen muss.