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§ 183b NSchG - Sonderregelungen für Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Auf die bis zum 31. Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31. Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 8 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Am 31. Juli 2011 bestehende Kooperative Gesamtschulen können weitergeführt werden. § 106 Abs. 1 bleibt unberührt. Auf sie ist § 12 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bestehende Kooperative Gesamtschulen, denen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können diese Gliederung beibehalten. Der Unterricht ist dann in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen muss.

(4) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und des § 12 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, dass auch die Integrierte Gesamtschule und die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind sie erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befindet. Im Übrigen sind stattdessen die bis zum 31. Juli 2010 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.