Art. 81a AGSG - Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) 1Abweichend von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 werden die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung im übertragenen Wirkungskreis ausgeführt. 2Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) § 6 SGB XII gilt entsprechend.
(3) 1Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. 3Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
(4) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet zu prüfen, dass die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Sie haben dies dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben, und der in § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Einnahmen rechtzeitig für das jeweilige Quartal zu belegen. 3Dabei bestätigen sie, dass die Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden.
(5) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Staatsministerium oder der von diesem beauftragten Stelle die in § 46a Abs. 5 SGB XII genannten Ausgaben für Geldleistungen und Einnahmen des jeweiligen Vorjahres im Folgejahr nach.