Anlage 1 UVPG NRW - Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(zu § 1)
Legende: | ||||||
Nr. | = | Nummer des Vorhabens | ||||
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung | ||||
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig | ||||
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls | ||||
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. | ||||
Nr. | Vorhaben | Sp.1 | Sp.2 | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1. | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A | ||||
2. | Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X | ||||
3. | Bau, Ausbau oder Verlegung einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, | |||||
3.1 | die eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist | X | ||||
3.2 | soweit der neu gebaute, ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur-schutzgesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet | X | ||||
4. | Bau eines Rad- und Gehweges (einschließlich Radschnellverbindung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW), | |||||
4.1 | der eine durchgehende Länge von mindestens 6 km aufweist | A | ||||
4.2 | der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz-gesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet | S | ||||
5. | Bau oder Ausbau einer sonstigen Straße nach Landesrecht, sofern nicht von Nummer 4 erfasst und sofern eine erhebliche bauliche Umgestaltung erfolgt, mit einer durchgehenden Länge von | |||||
5.1 | mindestens 10 km | X | ||||
5.2 | 2 km bis weniger als 10 km | A | ||||
5.3 | 1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen liegt | S | ||||
6. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
7. | Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
8. | Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
a) | mit Beschneiungsanlagen | X | ||||
b) | ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | A | ||||
c) | von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | S | ||||
9. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | |||||
a) | mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | ||||
b) | bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | A | ||||
10. | Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind, | |||||
a) | ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, | X | ||||
b) | ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, | A | ||||
c) | von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird; | S | ||||
d) | bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. | S | ||||
11. | Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | |||||
a) | ab einer Größe von 2 ha Landesforstgesetzes | A | ||||
b) | bis zu einer Größe von weniger als 2 ha | S | ||||
12. | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |