Anlage 1 UVPG NW - Anlage 1 (zu § 1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben" | ||||||
Legende: | ||||||
Nr. | = | Nummer des Vorhabens | ||||
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung | ||||
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig | ||||
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls | ||||
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. | ||||
Nr. | Vorhaben | Sp.l | Sp.2 | |||
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1. | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |||||
a) | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) ausgelegt ist | A | ||||
b) | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 120 bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) ausgelegt ist | S | ||||
c) | für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | A | ||||
d) | für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 100 m3 bis 900 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | S | ||||
2. | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer | |||||
a) | bei mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr | X | ||||
b) | bei mehr als 100t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr | A | ||||
3. | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |||||
a) | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser | A | ||||
b) | von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind | S | ||||
4. | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung | S | ||||
5. | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschl. Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung | |||||
a) | Ist das Projekt eine Gewässerbenutzung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |||||
aa) | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser | X | ||||
bb) | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser | A | ||||
cc) | von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind | S | ||||
b) | Ist das Projekt ein Gewässerausbau, mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen | A | ||||
6. | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei | |||||
a) | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | A | ||||
b) | 5000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | S | ||||
7. | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiets in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen | A | ||||
- | von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, und | |||||
- | von weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3 übersteigt | |||||
8. | Flusskanalisierung/Stromkorrekturarbeiten | |||||
a) | Flusskanalisierung | X | ||||
b) | Stromkorrekturarbeiten | A | ||||
9. | Bau eines Hafens für die Binnenschiffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350t oder weniger zugänglich ist | A | ||||
10. | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage | |||||
a) | bei mehr als 100 Stellplätzen | A | ||||
b) | bis zu 100 Stellplätzen | S | ||||
11. | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst | A | ||||
12. | Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von | |||||
a) | 1000 kW oder mehr | A | ||||
b) | weniger als 1000 kW | S | ||||
13. | Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien | A | ||||
14. | Sonstige, der Art nach nicht von Nummern 1 bis 13 erfasste Ausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen | A | ||||
15. | Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X | ||||
16. | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweist | X | ||||
17. | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | ||||
18. | Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht | A | ||||
19. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
20. | Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
21. | Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
a) | mit Beschneiungsanlagen | X | ||||
b) | ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | A | ||||
c) | von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | S | ||||
22. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | |||||
a) | mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | ||||
b) | bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | A | ||||
23. | Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, | |||||
a) | ab 10 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen | X | ||||
b) | von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird | S | ||||
c) | bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 zu prüfen sind | S | ||||
24. | Erstaufforstungen im Sinne des Landesforstgesetzes | |||||
a) | mit 20 bis 50 ha Wald | A | ||||
b) | von 1 ha bis weniger als 20 ha Wald | S | ||||
25. | Rodung von Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche | |||||
a) | mit 5 bis 10 ha | A | ||||
b) | von 0,5 ha bis weniger als 5 ha | S | ||||
26. | Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | |||||
a) | ab einer Größe von 2 ha | A | ||||
b) | bis zu einer Größe von weniger als 2 ha | S | ||||
27. | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |