Anlage 1 UVPG NW - Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
Anlage 1
(zu § 1)
Legende: | ||||||
Nr. | = | Nummer des Vorhabens | ||||
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung | ||||
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig | ||||
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls | ||||
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. | ||||
Nr. | Vorhaben | Sp.1 | Sp.2 | |||
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1. | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisches Abwasser von 100 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist (zu Anlage 1 Nummer 13.1.3 UVPG) | S | ||||
2. | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern mit einem Fischertrag je Jahr (zu Anlage 1 Nummer 13.2.1 UVPG) von | |||||
a) | 1.000 t oder mehr | X | ||||
b) | 100 t bis weniger als 1.000 t | A | ||||
3. | Sonstige der Art nach nicht von Anlage 1 Nummer 13 des UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern (zu Anlage 1 Nummer 13.18 UVPG) | A | ||||
4. | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A | ||||
5. | Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X | ||||
6. | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweist | X | ||||
7. | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | ||||
8. | Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht | A | ||||
9. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
10. | Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
11. | Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | ||||
a) | mit Beschneiungsanlagen | X | ||||
b) | ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | A | ||||
c) | von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | S | ||||
12. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | |||||
a) | mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | ||||
b) | bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | A | ||||
13. | Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind, | |||||
a) | ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, | X | ||||
b) | ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, | A | ||||
c) | von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird; | S | ||||
d) | bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. | S | ||||
14. | Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | |||||
a) | ab einer Größe von 2 ha Landesforstgesetzes | A | ||||
b) | bis zu einer Größe von weniger als 2 ha | S | ||||
15. | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |