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§ 4 UVPG NRW - Hinzuziehung von Sachverständigen durch die federführende Behörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Amtliche Abkürzung
UVPG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.

(3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.