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Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Amtliche Abkürzung
GO NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
1. Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
Wesen der Gemeinden1
Wirkungskreis2
Aufgaben der Gemeinden3
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden4
Gleichstellung von Frau und Mann5
Geheimhaltung6
Satzungen7
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten8
Anschluss- und Benutzungszwang9
Wirtschaftsführung10
Aufsicht11
Funktionsbezeichnungen12
Name und Bezeichnung13
Siegel, Wappen und Flaggen14
2. Teil
Gemeindegebiet
Gemeindegebiet15
Gebietsbestand16
Gebietsänderungen17
Gebietsänderungsverträge18
Verfahren bei Gebietsänderungen19
Wirkungen der Gebietsänderung20
3. Teil
Einwohner und Bürger
Einwohner und Bürger21
Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern22
Unterrichtung der Einwohner23
Anregungen und Beschwerden24
Einwohnerantrag25
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid26
Integration27
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt28
Ablehnungsgründe29
Verschwiegenheitspflicht30
Ausschließungsgründe31
Treupflicht32
Entschädigung33
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung34
4. Teil
Bezirke und Ortschaften
Stadtbezirke in den kreisfreien Städten35
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten36
Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten37
Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten38
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden39
5. Teil
Der Rat
Träger der Gemeindeverwaltung40
Zuständigkeiten des Rates41
Wahl der Ratsmitglieder42
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder43
Freistellung44
Entschädigung der Ratsmitglieder45
Aufwandsentschädigung46
Einberufung des Rates47
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen48
Beschlussfähigkeit des Rates49
Abstimmungen50
Ordnung in den Sitzungen51
Niederschrift der Ratsbeschlüsse52
Behandlung der Ratsbeschlüsse53
Widerspruch und Beanstandung54
Kontrolle der Verwaltung55
Fraktionen56
Bildung von Ausschüssen57
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren58
Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss59
Dringliche Entscheidungen60
Planung der Verwaltungsaufgaben61
6. Teil
Bürgermeister
Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters62
Vertretung der Gemeinde63
Abgabe von Erklärungen64
Wahl des Bürgermeisters65
Abwahl des Bürgermeisters66
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters67
Vertretung im Amt68
Teilnahme an Sitzungen69
7. Teil
Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete
Verwaltungsvorstand70
Wahl der Beigeordneten71
Gründe der Ausschließung vom Amt72
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht73
Bedienstete der Gemeinde74
8. Teil
Haushaltswirtschaft
Allgemeine Haushaltsgrundsätze75
Haushaltssicherungskonzept76
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung77
Haushaltssatzung78
Haushaltsplan79
Erlass der Haushaltssatzung80
Nachtragssatzung81
Vorläufige Haushaltsführung82
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen83
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung84
Verpflichtungsermächtigungen85
Kredite86
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte87
Rückstellungen88
Liquidität89
Vermögensgegenstände90
Inventur, Inventar und Vermögensbewertung91
Eröffnungsbilanz92
Finanzbuchhaltung93
Übertragung der Finanzbuchhaltung94
Jahresabschluss95
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung96
9. Teil
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Sondervermögen97
Treuhandvermögen98
Gemeindegliedervermögen99
Örtliche Stiftungen100
10. Teil
Rechnungsprüfung
Prüfung des Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk101
Örtliche Rechnungsprüfung102
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung103
Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung104
Überörtliche Prüfung105
Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe106
11. Teil
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung107
Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung107a
Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts108
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten108a
Wirtschaftsgrundsätze109
Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung110
Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen111
Informations- und Prüfungsrechte112
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen113
Eigenbetriebe114
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts114a
Anzeige115
12. Teil
Gesamtabschluss
Gesamtabschluss116
Beteiligungsbericht117
Vorlage- und Auskunftspflichten118
13. Teil
Aufsicht
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht119
Aufsichtsbehörden120
Unterrichtungsrecht121
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht122
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme123
Bestellung eines Beauftragten124
Auflösung des Rates125
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen126
Verbot von Eingriffen anderer Stellen127
Zwangsvollstreckung128
14. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)129
Unwirksame Rechtsgeschäfte130
Befreiung von der Genehmigungspflicht131
Auftragsangelegenheiten132
Ausführung des Gesetzes133
In-Kraft-Treten134

Nach Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) gilt:

Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz

Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:

§ 1
Festlegung von Wahltagen

(1) Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

(2) Die Nachfolger der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.

(3) Die Wahl der Nachfolger der am 30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

(4) In der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September 2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

(5) In der Zeit vom 1. September 2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

§ 2
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen

Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten

Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet

Die Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 5
Einmaliges Niederlegungsrecht für Bürgermeister und Landräte

Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten zu diesem Termin in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG erfüllen und die Entlassung bis zum 30.11.2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG angerechnet und erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.