Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) (1)
Inhaltsübersicht(2) | §§ |
---|---|
1. Teil | |
Grundlagen der Gemeindeverfassung | |
Wesen der Gemeinden | 1 |
Wirkungskreis | 2 |
Aufgaben der Gemeinden | 3 |
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden | 4 |
Gleichstellung von Frau und Mann | 5 |
Geheimhaltung | 6 |
Satzungen | 7 |
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten | 8 |
Anschluss- und Benutzungszwang | 9 |
Wirtschaftsführung | 10 |
Aufsicht | 11 |
Funktionsbezeichnungen | 12 |
Name und Bezeichnung | 13 |
Siegel, Wappen und Flaggen | 14 |
2. Teil | |
Gemeindegebiet | |
Gemeindegebiet | 15 |
Gebietsbestand | 16 |
Gebietsänderungen | 17 |
Gebietsänderungsverträge | 18 |
Verfahren bei Gebietsänderungen | 19 |
Wirkungen der Gebietsänderung | 20 |
3. Teil | |
Einwohner und Bürger | |
Einwohner und Bürger | 21 |
Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern | 22 |
Unterrichtung der Einwohner | 23 |
Anregungen und Beschwerden | 24 |
Einwohnerantrag | 25 |
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | 26 |
Integration | 27 |
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt | 28 |
Ablehnungsgründe | 29 |
Verschwiegenheitspflicht | 30 |
Ausschließungsgründe | 31 |
Treupflicht | 32 |
Entschädigung | 33 |
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung | 34 |
4. Teil | |
Bezirke und Ortschaften | |
Stadtbezirke in den kreisfreien Städten | 35 |
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten | 36 |
Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten | 37 |
Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten | 38 |
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden | 39 |
5. Teil | |
Der Rat | |
Träger der Gemeindeverwaltung | 40 |
Zuständigkeiten des Rates | 41 |
Wahl der Ratsmitglieder | 42 |
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder | 43 |
Freistellung | 44 |
Entschädigung der Ratsmitglieder | 45 |
Aufwandsentschädigung | 46 |
Einberufung des Rates | 47 |
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen | 48 |
Beschlussfähigkeit des Rates | 49 |
Abstimmungen | 50 |
Ordnung in den Sitzungen | 51 |
Niederschrift der Ratsbeschlüsse | 52 |
Behandlung der Ratsbeschlüsse | 53 |
Widerspruch und Beanstandung | 54 |
Kontrolle der Verwaltung | 55 |
Fraktionen | 56 |
Bildung von Ausschüssen | 57 |
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren | 58 |
Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss | 59 |
Dringliche Entscheidungen | 60 |
Planung der Verwaltungsaufgaben | 61 |
6. Teil | |
Bürgermeister | |
Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters | 62 |
Vertretung der Gemeinde | 63 |
Abgabe von Erklärungen | 64 |
Wahl des Bürgermeisters | 65 |
Abwahl des Bürgermeisters | 66 |
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters | 67 |
Vertretung im Amt | 68 |
Teilnahme an Sitzungen | 69 |
7. Teil | |
Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete | |
Verwaltungsvorstand | 70 |
Wahl der Beigeordneten | 71 |
Gründe der Ausschließung vom Amt | 72 |
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht | 73 |
Bedienstete der Gemeinde | 74 |
8. Teil | |
Haushaltswirtschaft | |
Allgemeine Haushaltsgrundsätze | 75 |
Haushaltssicherungskonzept | 76 |
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung | 77 |
Haushaltssatzung | 78 |
Haushaltsplan | 79 |
Erlass der Haushaltssatzung | 80 |
Nachtragssatzung | 81 |
Vorläufige Haushaltsführung | 82 |
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen | 83 |
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung | 84 |
Verpflichtungsermächtigungen | 85 |
Kredite | 86 |
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte | 87 |
Rückstellungen | 88 |
Liquidität | 89 |
Vermögensgegenstände | 90 |
Inventur, Inventar und Vermögensbewertung | 91 |
Eröffnungsbilanz | 92 |
Finanzbuchhaltung | 93 |
Übertragung der Finanzbuchhaltung | 94 |
Jahresabschluss | 95 |
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung | 96 |
9. Teil | |
Sondervermögen, Treuhandvermögen | |
Sondervermögen | 97 |
Treuhandvermögen | 98 |
Gemeindegliedervermögen | 99 |
Örtliche Stiftungen | 100 |
10. Teil | |
Rechnungsprüfung | |
Prüfung des Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk | 101 |
Örtliche Rechnungsprüfung | 102 |
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung | 103 |
Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung | 104 |
Überörtliche Prüfung | 105 |
Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe | 106 |
11. Teil | |
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung | |
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung | 107 |
Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung | 107a |
Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts | 108 |
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten | 108a |
Wirtschaftsgrundsätze | 109 |
Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung | 110 |
Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen | 111 |
Informations- und Prüfungsrechte | 112 |
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen | 113 |
Eigenbetriebe | 114 |
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts | 114a |
Anzeige | 115 |
12. Teil | |
Gesamtabschluss | |
Gesamtabschluss | 116 |
Beteiligungsbericht | 117 |
Vorlage- und Auskunftspflichten | 118 |
13. Teil | |
Aufsicht | |
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht | 119 |
Aufsichtsbehörden | 120 |
Unterrichtungsrecht | 121 |
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht | 122 |
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme | 123 |
Bestellung eines Beauftragten | 124 |
Auflösung des Rates | 125 |
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen | 126 |
Verbot von Eingriffen anderer Stellen | 127 |
Zwangsvollstreckung | 128 |
14. Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften | |
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) | 129 |
Unwirksame Rechtsgeschäfte | 130 |
Befreiung von der Genehmigungspflicht | 131 |
Auftragsangelegenheiten | 132 |
Ausführung des Gesetzes | 133 |
In-Kraft-Treten | 134 |
Nach Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) gilt:
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Festlegung von Wahltagen
(1) Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(2) Die Nachfolger der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am 30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September 2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September 2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 5
Einmaliges Niederlegungsrecht für Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten zu diesem Termin in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG erfüllen und die Entlassung bis zum 30.11.2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG angerechnet und erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.