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§ 29 HBKG - Vorbereitende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. 2Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere

  1. 1.

    Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Messzentrale,

  2. 2.

    Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung,

  3. 3.

    Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,

  4. 4.

    Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,

  5. 5.

    Katastrophenschutzübungen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.